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Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgeber in Luxemburg

Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Sie weniger als 35 Tage pro Jahr (also 34) in Deutschland oder in einem Drittstaat arbeiten, ohne die Besteuerung in Luxemburg zu verlieren. Diese Grenze wird bei Teilzeit nicht gekürzt.

Geprüft am

1Die Rechtsgrundlage

Die Regel steht im Abkommen selbst: Artikel 14 Absatz 1a des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 23. April 2012, eingefügt durch das am 6. Juli 2023 in Berlin unterzeichnete Änderungsprotokoll, in Kraft seit dem 29. Dezember 2023.

ZeitraumGrenzeText
2011 – 202319 Tage (2 pro Monat bei unvollständigem Jahr)Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011
11.03.2020 – 30.06.2022Corona-Homeoffice als Arbeit in Luxemburg gezähltVereinbarung vom 3. April 2020 und Verlängerungen
Seit dem 1. Januar 202434 TageArt. 14 Abs. 1a, Änderungsprotokoll vom 6. Juli 2023

Die Anwendungsregeln stehen in der Konsultationsvereinbarung vom 11. Januar 2024, veröffentlicht mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Januar 2024, und im luxemburgischen Rundschreiben L.G. – Conv. D.I. n° 71 vom 18. März 2024.

2Was zählt

  • jede Arbeit in Deutschland oder in einem Drittstaat: Homeoffice, Dienstreisen, Schulungen, Messen, Kundenbesuche;
  • ein angefangener Tag zählt als ganzer Tag;
  • weniger als 30 Minuten Arbeit in einem Staat zählen nicht (zehn Minuten E-Mails zu Hause: kein Tag);
  • eine Nachtschicht über Mitternacht zählt als ein einziger Tag;
  • eine Rufbereitschaft zählt nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird.

Nicht gezählt werden: Krankheit, Urlaub, ganztägiger Freizeitausgleich und bezahlte Tage ohne Arbeit (zum Beispiel Kurzarbeit).

3Teilzeit: keine Kürzung

Die Konsultationsvereinbarung ist eindeutig: Die Regel „gilt auch für eine Arbeit in Teilzeit und eine nur unterjährig ausgeübte Arbeit. Es kommt in diesen Fällen nicht zu einer anteiligen Kürzung der Bagatellgrenze von 34 Arbeitstagen.“

4Wenn Sie die Grenze überschreiten

Der in Luxemburg besteuerte Anteil ist in Deutschland steuerfrei, wird aber beim Steuersatz berücksichtigt (Progressionsvorbehalt, § 32b EStG); er wird in der Anlage N-AUS erklärt.

Achtung: Die in Luxemburg steuerfreie Vergütung für Überstunden gilt als „nicht besteuert“ und ist daher in Deutschland nicht steuerfrei.

5Nachweise und Formular

Die Finanzämter Trier, Bitburg-Prüm und Wittlich verwenden einen Fragebogen (ab 2024), der eine Aufstellung Tag für Tag der Tage außerhalb Luxemburgs mit Datum und Ort, die Aufteilung der Arbeitstage auf LU, DE und Drittstaaten sowie die Jahreslohnbescheinigung verlangt. Der Arbeitnehmer unterschreibt ihn; Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber können beigefügt werden.

6Verhandlungen

Zwischen Luxemburg und Deutschland laufen keine Verhandlungen, um über 34 Tage hinauszugehen (Stand Januar 2026). Die Grenze bleibt bei 34 Tagen.

§Quellen dieser Seite

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